Nam cum hoc quaeratur, an pater tuus mortem sibi consciverit metu alicuius poenae ac propterea bona fisco debeant vindicari, iam non de crimine aut poena mortui, sed de bonis quaerendum est.
von nika.f am 17.07.2017
Da wir untersuchen, ob Ihr Vater aus Angst vor Bestrafung Selbstmord begangen hat und ob sein Vermögen daher vom Staat eingezogen werden sollte, sollten wir uns nun nicht auf das Verbrechen oder die Strafe des Verstorbenen, sondern auf das Vermögen selbst konzentrieren.
von lukas.z am 16.08.2022
Denn wenn dies untersucht wird, ob Ihr Vater sich selbst den Tod zugefügt hat aus Furcht vor einer Strafe und ob deshalb die Güter für den Fiskus beansprucht werden sollten, muss nunmehr nicht über das Verbrechen oder die Strafe des Verstorbenen, sondern über dessen Vermögen verhandelt werden.