Iudicibus scilicet sive florentissimis proceribus sacri nostri palatii sive his, quibus pro minore litium aestimatione consultationes delegantur, si perspexerint adiuvandum esse victorem sumptuum perceptione, etiam sine provocatione eius hoc statuentibus et iustam eorundem sumptuum quantitatem definientibus.
von niels.g am 25.05.2018
Wenn Richter - sei es die hervorragenden Würdenträger unseres kaiserlichen Palastes oder jene, denen Fälle von geringerem Wert zugewiesen sind - entscheiden, dass die obsiegende Partei die Gerichtskosten zugesprochen bekommen soll, können sie dies festlegen und einen angemessenen Betrag für diese Aufwendungen bestimmen, und zwar auch ohne eine Berufung des Siegers.
von konrat9872 am 26.09.2013
Den Richtern, und zwar entweder den hervorragendsten Adligen unseres heiligen Palastes oder jenen, denen Beratungen zur geringeren Bewertung von Rechtsstreitigkeiten übertragen werden, falls sie erkennen, dass dem Sieger die Erstattung der Aufwendungen gewährt werden muss, selbst ohne dessen Berufung, indem sie dies festlegen und die gerechte Höhe eben dieser Aufwendungen bestimmen.