Sed et aliis tribus mensibus, qui ex reparatione ab aula concedi solent, in suo robore duraturis et prioribus accedentibus, ut partim annale numeretur, partim novem mensum spatium consequatur.
von milana.h am 16.08.2015
Und die zusätzlichen drei Monate, die vom Gericht üblicherweise als Wiederherstellungsfrist gewährt werden, werden gültig bleiben und zu den vorherigen hinzugefügt, sodass die Frist teilweise als ein Jahr und teilweise als neun Monate berechnet wird.
von ferdinand.903 am 02.12.2019
Aber auch mit den anderen drei Monaten, die üblicherweise als Nachfrist vom Gericht gewährt werden, die in ihrer Gültigkeit bestehen bleiben und zu den vorherigen hinzukommen, sodass sie teils als jährlich gerechnet, teils als ein Zeitraum von neun Monaten betrachtet werden können.