Quod si tertius quoque lapsus fuerit temporalis, quartum etiam fatalem post tricesimum primum diem similiter observari decernimus.
von Malia am 29.09.2021
Und wenn eine dritte Zeitperiode verstrichen ist, verfügen wir, dass eine vierte und letzte Periode ebenfalls nach einunddreißig Tagen zu beachten ist.
von alessia.855 am 08.05.2015
Sollte auch der dritte zeitliche Verzug eingetreten sein, so verfügen wir, dass der vierte fatale nach dem einunddreißigsten Tag gleichermaßen zu beachten ist.