Quoniam nonnulli fisci debitores, cum iussi fuerint debitam summam exsolvere, interposito provocationis auxilio vim exsecutionis eludunt nec iam opinionis exemplum nec refutatorias preces curant petere vel offerre, placuit, ut, si intra dies sollemnitatibus praestitutos ad facienda haec appellatoris cura defuerit, deserta ab eo provocatio aestimetur moxque debitum exigatur.
von matthias974 am 14.12.2021
Wenn Personen, die der Staatskasse Geld schulden, aufgefordert werden, ihre Schuld zu begleichen, versuchen sie, die Vollstreckung durch das Einlegen einer Berufung zu vermeiden und kümmern sich dann nicht darum, weder eine Kopie des Urteils noch ihre schriftlichen Einwände zu beantragen oder einzureichen. Daher wurde beschlossen, dass wenn der Berufungskläger diese Anforderungen nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfüllt, seine Berufung als aufgegeben gilt und die Schuld unverzüglich eingezogen wird.
von lenardt.p am 07.05.2023
Da bestimmte Schuldner des Fiskus, nachdem sie angewiesen wurden, die geschuldete Summe zu zahlen, durch Einlegung einer Berufung die Vollstreckungskraft umgehen und sich nicht mehr darum kümmern, eine Kopie der Stellungnahme zu suchen oder Widerspruchsschriften vorzulegen, wurde beschlossen, dass, wenn innerhalb der für diese Handlungen vorgesehenen Tage die Sorgfalt des Berufenden mangelt, die Berufung als von ihm aufgegeben gilt und die Schuld kurzerhand eingetrieben wird.