Praeses provinciae, ad quem appellasti, si non vitio neglegentiae vestrae tempus, quod ad reddendos apostolos praescriptum est, exemptum esse animadverterit, sed ex fatalis casus necessitate, diem functo eo qui eos perferebat, id accidisse cognoverit, iuxta perpetui iuris formam desiderio vestro medebitur.
von clemens.a am 19.07.2024
Der Provinzgouverneur, an den Sie appelliert haben, wird, wenn er feststellt, dass die für die Rückgabe der Berufungsunterlagen vorgeschriebene Frist nicht durch Ihre Fahrlässigkeit überschritten wurde, sondern erfährt, dass dies aufgrund der Notwendigkeit eines schicksalhaften Unglücks geschah, wobei derjenige, der sie überbringen sollte, verstorben ist, gemäß der Form des ewigen Rechts Ihrem Begehren Abhilfe schaffen.
von yusef9918 am 15.01.2023
Wenn der Provinzgouverneur, bei dem Sie Berufung eingelegt haben, feststellt, dass Sie die Frist für die Einreichung der Berufungsunterlagen nicht aufgrund von Fahrlässigkeit versäumt haben, sondern weil der Kurier in einem unvermeidbaren Unfall ums Leben kam, wird er Ihrem Antrag gemäß der geltenden Rechtsvorschriften stattgeben.