Inter alios factam transactionem absenti non posse facere praeiudicium notissimi iuris est.
von kimberly.k am 11.08.2019
Eine zwischen anderen geschlossene Transaktion kann einem Abwesenden nach herrschender Rechtsprechung keinen Nachteil zufügen.
von dean848 am 06.05.2017
Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass eine Transaktion zwischen Parteien Dritten, die nicht beteiligt waren, keinen Nachteil zufügen kann.