" nisi solutioni debiti is qui convenitur obsequium praestitisset, duplum seu quadruplum inferat" voluntas potius comminantis quam sententia iudicantis est, cum placitum eiusmodi ne rei iudicatae auctoritatem obtineat, iuris ratio declaret.
von celina.m am 14.01.2016
Wenn jemand, der verklagt wird, seine Schuld nicht begleicht, stellt die Forderung nach doppelter oder vierfacher Zahlung eher eine Drohung als ein rechtmäßiges Urteil dar, wie rechtliche Prinzipien eindeutig klarstellen, dass eine solche Vereinbarung nicht die Kraft eines Gerichtsurteils haben kann.
von carina.o am 07.01.2014
Sofern derjenige, der verklagt wird, keine Bereitschaft zur Schuldentilgung gezeigt hat, ist die Androhung einer doppelten oder vierfachen Zahlung eher der Wille des Drohenden als das Urteil des Richters, da ein solches Übereinkommen nach dem Rechtsgrundsatz keine Rechtskraft eines rechtskräftigen Urteils erlangen soll.