De eo, qui pretio depravatus aut gratia perperam iudicaverit, ei vindicata quem laeserit non solum existimationis dispendiis, sed etiam litis discrimine praebeatur.
von felizitas.p am 05.12.2016
Bezüglich desjenigen, der durch Bestechung oder Gunst ungerecht geurteilt hat, soll Vergeltung demjenigen gewährt werden, den er geschädigt hat, und zwar nicht nur durch Rufschädigung, sondern auch durch die Risiken des Rechtsstreits.
von lorenz.g am 12.02.2018
Wenn jemand aufgrund von Bestechung oder Begünstigung ein falsches Urteil fällt, sollte seinem Opfer erlaubt sein, Gerechtigkeit zu erlangen - nicht nur durch Schädigung der Reputation des korrupten Richters, sondern auch durch rechtliche Schritte gegen ihn.