Fideicommissaria quidem libertas ita tibi relicta, cum testatoris filius ad annum vigensimum quintum pervenisset, non intercidit, licet heredem intra praestitutam aetatem decessisse proponas:
von Kira am 02.04.2023
Die fideikommissarische Freiheit, die Ihnen derart hinterlassen wurde, mit dem Erreichen des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Erblassersohnes, erlischt nicht, auch wenn Sie angeben, dass der Erbe vor dem festgelegten Alter verstorben ist:
von nala.i am 13.09.2013
Die durch Treuhand versprochene Freiheit, die in Kraft treten sollte, wenn der Sohn des Erblassers das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht hätte, bleibt gültig, auch wenn du angibst, dass der Erbe vor Erreichen des festgelegten Alters verstorben ist: