Non videtur nobis rationem habere sententia decessoris tui, qui cum cognovisset inter petitorem et procuratorem, non procuratorem, sed ipsam dominam litis condemnavit, cuius persona in iudicio non fuit.
von omar942 am 06.06.2021
Die Entscheidung Ihres Amtsvorgängers erscheint uns nicht nachvollziehbar, da er nach Anhörung des Falles zwischen dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten nicht gegen den Bevollmächtigten, sondern gegen die eigentliche Prozesspartei urteilte, die selbst nicht im Gerichtsverfahren anwesend war.
von noel.864 am 02.08.2016
Die Entscheidung deines Vorgängers scheint uns keine Grundlage zu haben, der, nachdem er den Streit zwischen dem Kläger und dem Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis genommen hatte, nicht den Prozessbevollmächtigten, sondern die Prozessherrin selbst verurteilte, deren Person nicht im Gerichtsverfahren war.