Statutis generalibus iussimus, ut universi iudices, quibus reddendi iuris in provinciis permisimus facultatem, cognitis causis ultimas definitiones de scripti recitatione proferant.
von lejla.8992 am 07.06.2018
Nach allgemeinen Statuten haben wir angeordnet, dass alle Richter, denen wir die Befugnis zur Rechtsprechung in den Provinzen erteilt haben, nach Prüfung der Fälle endgültige Entscheidungen aufgrund der Verlesung der Schriftstücke treffen sollen.
von hannes.961 am 27.12.2019
In unseren allgemeinen Vorschriften haben wir angeordnet, dass alle Richter, die ermächtigt sind, in den Provinzen Rechtsprechung auszuüben, nach Prüfung der Fälle ihre endgültigen Urteile schriftlich ergehen lassen müssen.