Hac lege perpetua credimus ordinandum, ut iudices, quos cognoscendi et pronuntiandi necessitas teneret, non subitas, sed deliberatione habita post negotium sententias ponderatas sibi ante formarent et emendatas statim in libellum secuta fidelitate conferrent scriptasque ex libello partibus legerent, sed ne sit eis posthac copia corrigendi vel mutandi.
von yanic.964 am 10.08.2024
Wir verfügen mit diesem Dauergesetz, dass Richter, die für die Verhandlung von Fällen und die Urteilsfindung verantwortlich sind, keine vorschnellen Entscheidungen treffen dürfen, sondern zunächst den Fall sorgfältig prüfen und ihre Urteile nach ordnungsgemäßer Beratung formulieren müssen. Sie müssen diese endgültigen Urteile unverzüglich in einem offiziellen Dokument niederschreiben und sie den Parteien aus diesem Dokument vorlesen. Danach wird ihnen keine Möglichkeit mehr gewährt, Korrekturen oder Änderungen vorzunehmen.
von martin.9931 am 12.11.2015
Kraft dieses immerwährenden Gesetzes glauben wir, dass Richter, die durch die Notwendigkeit des Anhörens und Urteilens gebunden sind, nicht plötzliche, sondern nach Verhandlung des Falls sorgfältig abgewogene Urteile für sich selbst bilden sollen, und diese unmittelbar mit nachfolgender Treue in ein Buch übertragen und die niedergeschriebenen Urteile den Parteien aus dem Buch vorlesen sollen, wobei ihnen hernach keine Möglichkeit der Korrektur oder Änderung zustehen soll.