Si, ut proponis, pars diversa die feriato absente et ignorante te ab iudice dato sententiam pro partibus suis, quasi contumaciter deesses, impetravit, non immerito praeses denuo negotium alterius iudicis notioni terminandum commisit.
von ayleen.g am 28.09.2016
Wenn, wie du darlegst, die Gegenpartei an einem Feiertag, während du abwesend und ahnungslos warst, vom bestellten Richter ein Urteil zu ihren Gunsten erwirkt hat, als ob du eigensinnig abwesend wärst, hat der Präses nicht unverdienterweise die Angelegenheit zur Beendigung erneut an die Verhandlung eines anderen Richters verwiesen.
von ian.o am 14.09.2024
Wenn, wie Sie darlegen, die Gegenpartei an einem Feiertag während Ihrer Abwesenheit und ohne Ihr Wissen vom bestellten Richter ein günstiges Urteil erwirkt hat und behauptete, Sie seien absichtlich abwesend gewesen, war der Gouverneur gerechtfertigt, den Fall zur neuerlichen Verhandlung an einen anderen Richter zu verweisen.