Praescriptionem quadraginta annorum ab his, qui ad curialem condicionem vocantur, opponi non patimur, sed genitalem statum semper eos agnoscere compelli sancimus.
von catarina.q am 25.01.2020
Die Verjährungsfrist von vierzig Jahren gestatten wir nicht als Einwand für diejenigen, die zum kurialen Stand berufen werden, sondern wir verfügen, dass sie stets verpflichtet sind, ihren Geburtsstatus anzuerkennen.
von aleksandar.u am 27.03.2020
Wir gestatten nicht, dass diejenigen, die zum Dienst in Stadtverordnetenversammlungen berufen werden, eine vierzigjährige Verjährungsfrist geltend machen, und wir verfügen, dass sie ihren Geburtsstatus stets anerkennen müssen.