Non est incognitum id temporis, quod in minore aetate transmissum est, in longi temporis praescriptione non computari.
von kristian.c am 18.11.2017
Es ist allgemein bekannt, dass Zeiten während der Minderjährigkeit nicht auf die Verjährungsfrist angerechnet werden.
von lenny968 am 13.02.2023
Es ist nicht unbekannt, dass die Zeit, die in jungen Jahren verstrichen ist, bei der Berechnung längerer Fristen nicht berücksichtigt wird.