Quod si prior possessor inquietatus est, etsi postea per longum tempus sine aliqua interpellatione in possessione remansit, tamen non potest uti longi temporis praescriptione.
von nika.822 am 27.11.2021
Wenn die vorherige Besitzanspruch einer Person angefochten wurde, kann sie kein Eigentumsrecht durch langfristigen Besitz erwerben, selbst wenn sie später für eine lange Zeit unangefochten im Besitz geblieben ist.
von kevin857 am 07.11.2024
Wenn jedoch der vorherige Besitzer gestört wurde, selbst wenn er danach über eine lange Zeit ohne jegliche Unterbrechung im Besitz verblieb, kann er dennoch die Verjährungsfrist nicht geltend machen.