Si fraude et dolo, licet inter maiores annis, facta venditio est, hanc confirmare non potuit consequens tempus, cum longi temporis praescriptio in malae fidei contractibus locum non habeat.
von marlen.f am 11.08.2016
Wenn ein Verkauf durch Betrug und Täuschung, auch wenn er zwischen volljährigen Personen stattfindet, erfolgt ist, konnte die nachfolgende Zeit diesen nicht bestätigen, da die Verjährungsfrist bei Verträgen in böser Absicht keine Gültigkeit hat.
von aalyha829 am 20.08.2016
Wenn ein Verkauf betrügerisch und arglistig getätigt wurde, selbst zwischen Volljährigen, kann der Zeitablauf ihn nicht rechtfertigen, da die Verjährungsfrist bei Verträgen in böser Absicht keine Anwendung findet.