Res mobiles in dotem datae, quamvis alienae, si sine vitio tamen fuerunt, a bona fide accipiente pro dote usucapiuntur.
von finia.j am 03.07.2023
Bewegliche Sachen, die als Mitgift gegeben wurden, obwohl sie anderen gehören, werden, wenn sie ohne Mängel waren, von demjenigen, der sie in gutem Glauben empfängt, durch Ersitzung für die Mitgift erworben.
von celina957 am 30.10.2022
Bewegliche Sachen, die als Mitgift gegeben wurden, können durch ununterbrochenen Besitz von jemandem erworben werden, der sie in gutem Glauben erhält, selbst wenn sie ursprünglich anderen gehörten, sofern die Sachen frei von Mängeln waren.