Mala fide morato in libertae diu prodesse non potest temporis praescriptio.
von aurora.o am 25.06.2018
Wer in bösgläubiger Absicht ggeen eine Freigelassene verzögert, dem kann die Verjährungsfrist nicht lange zum Vorteil gereichen.
von jonna.r am 04.05.2018
Wer bösgläubig gegen eine Freigelassene handelt, kann sich nicht auf die Verjährungsfrist berufen.