Qua porrecta, ad similitudinem aliorum negotiorum iudex, ad quem res ex provocatione ducitur, eam examinabit, cuius et ipsius iudicium ad secundam exquisitionem minime deducetur occasione legum, quae super adsertoriis litibus positae sunt.
von marko.974 am 04.06.2020
Wenn dies vorgelegt wird, wird der Berufungsrichter den Fall ebenso prüfen wie andere Angelegenheiten, und seine Entscheidung kann aufgrund der Gesetze über statusbezogene Rechtsstreitigkeiten keiner zweiten Überprüfung unterzogen werden.
von liam.872 am 16.11.2013
Nachdem selbige vorgelegt worden ist, wird der Richter, dem der Fall zur Überprüfung vorgebracht wird, diese gemäß der Ähnlichkeit anderer Rechtsangelegenheiten prüfen, wobei dessen eigenes Urteil aufgrund der für assertorische Rechtsstreitigkeiten festgelegten Gesetze keinesfalls einer zweiten Untersuchung unterzogen wird.