Nec mulierem per maritum nec alium per procuratorem vindicta manumittere posse non est ambigui iuris.
von amelie.838 am 30.05.2022
Es ist unzweifelhaft rechtlich geklärt, dass weder eine Frau durch ihren Ehemann noch eine andere Person durch einen Bevollmächtigten eine Freilassung durch Vindicta vornehmen kann.
von aria.w am 29.03.2018
Es ist rechtlich eindeutig festgelegt, dass weder eine Frau durch ihren Ehemann noch jemand anderes durch einen Vertreter einen Sklaven rechtswirksam freilassen kann.