Sed nec hoc ad praescriptionem operatur, quod venditionis tempore maior viginti annis fuit, cum aetatis adlegatio non alias possit praescriptionem adversus civem romanum accommodare, quam si participandi pretii gratia consensum servituti dedisse probetur.
von elisabeth.j am 26.04.2017
Jedoch wirkt dies nicht für die Rechtsverjährung, dass er zum Zeitpunkt des Verkaufs älter als zwanzig Jahre war, da die Einrede des Alters die Rechtsverjährung gegen einen Bürger Roms nicht anders gelten lassen kann, als wenn nachgewiesen wird, dass er zur Teilnahme am Preis seine Zustimmung zur Knechtschaft gegeben hat.
von marcel.w am 07.06.2013
Jedoch begründet die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt des Verkaufs über zwanzig Jahre alt war, keinen rechtlichen Präzedenzfall, da die Verwendung des Alters als Verteidigung keinen rechtlichen Anspruch gegen einen römischen Bürger schaffen kann, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass er der Versklavung zugestimmt hat, um an den Gewinnen aus seinem Verkauf teilzuhaben.