Nec enim ad rescindenum pactum sufficit, quod hoc secunda hora noctis intercessisse proponas, cum nullum tempus sanae mentis maioris quinque et viginti annis consensum repudiet.
von constantin.8815 am 02.01.2017
Denn es ist zur Aufhebung des Vertrags nicht ausreichend, dass du vorschlägst, dies sei zur zweiten Stunde der Nacht geschehen, da keine Zeit den Konsens einer Person gesunden Verstandes über fünfundzwanzig Jahre zurückweist.
von nael969 am 30.01.2018
Es reicht nicht aus, den Vertrag allein deshalb für ungültig zu erklären, weil Sie behaupten, er sei um 2 Uhr morgens geschlossen worden, da die Tageszeit die Einwilligung einer Person über 25 Jahren und bei klarem Verstand nicht beeinträchtigt.