Si vero adhuc superstite usufructuario ab hac luce fuerit libertus exemptus, hereditas eius legitimum tramitem sequatur.
von clemens.879 am 06.12.2022
Stirbt der Freigelassene, während der Nießbrauchberechtigte noch noch lebt, so soll seine Erbschaft dem gesetzlichen Erbgang folgen.
von yanis841 am 28.06.2024
Wenn nämlich der Usufruktuar noch am Leben ist und der Freigelassene aus diesem Licht geschieden ist, soll dessen Erbe den rechtmäßigen Weg nehmen.