Sin autem ipse resipuerit et noluerit ea admittere et aperte haec respuerit vel heres eius hoc fecerit, a substantia eius ilico separandis, quasi nec fuerant ab initio ad eum devoluta, et legitimum tramitem ambulantibus, substantiam furiosi neque praegravantibus neque adiuvantibus.
von christian.b am 18.11.2016
Sollte er jedoch selbst zur Besinnung kommen und nicht gewillt sein, diese Dinge anzuerkennen und diese offen zurückweisen, oder sollte sein Erbe dies tun, werden diese Dinge unverzüglich von seinem Vermögen getrennt, als wären sie von Anfang an nicht auf ihn übertragen worden, und sie werden den rechtmäßigen Weg beschreiten, ohne das Vermögen des Entmündigten zu belasten oder zu begünstigen.
von tony9976 am 27.04.2019
Sollte er jedoch wieder bei Verstand sein und diese Verfügungen nicht akzeptieren und sie offen ablehnen, oder sollte sein Erbe dies tun, so sind diese Gegenstände unverzüglich von seinem Vermögen zu trennen, als wären sie von Anfang an nicht auf ihn übertragen worden, und sie sollen dem rechtmäßigen Verfahren folgen, ohne das Vermögen des Geisteskranken zu belasten oder zu begünstigen.