Si vestram possessionem nullus praecessit titulus, sed ingenui constituti operas mercede placita locastis, nec statui quicquam vestro derogatum est nec ad conventionis implendam fidem sollemniter agere prohibemini.
von rebekka869 am 02.03.2017
Wenn Ihrer Besitznahme kein Titel vorausging, Sie aber als freigeborene Personen Ihre Dienste gegen ein vereinbartes Entgelt vertraglich vereinbart haben, wurde weder Ihr Status beeinträchtigt noch sind Sie gehindert, förmlich zu handeln, um die Vereinbarung zu erfüllen.
von jannik.l am 01.02.2023
Wenn Sie keine vorherige rechtliche Ansprüche auf die Liegenschaft hatten, sondern als freie Bürger einer vereinbarten Vergütung für Ihre Arbeitsleistung zugestimmt haben, hat dies Ihren Rechtsstatus in keiner Weise beeinträchtigt, und Sie sind weiterhin vollumfänglich berechtigt, die Bedingungen Ihres Vertrags förmlich zu erfüllen.