Si aviam tuam manumissam postea ingenuam sollemniter constitit statumque eius iustae sententiae tuetur auctoritas, filios eius quamvis ante sententiam susceptos ingenuam libertatem non immerito flagitare, si cum peritioribus tractatum habuisses, facile cognosceres.
von caspar.x am 23.11.2016
Wenn rechtmäßig festgestellt wurde, dass Ihre Großmutter, nachdem sie freigelassen worden war, anschließend als geborene Freie galt, und die Autorität eines gerechten Urteils ihren Status schützt, würden Sie leicht erkennen, wenn Sie sich mit erfahreneren Personen beraten hätten, dass ihre Kinder, obwohl vor dem Urteil gezeugt, nicht zu Unrecht die Freiheit Geborener beanspruchen.
von gustav.w am 19.01.2016
Wenn offiziell festgestellt worden wäre, dass Ihre Großmutter nach ihrer Freilassung tatsächlich freigeboren war und dieser Status durch ein rechtsgültiges Gerichtsurteil geschützt wird, hätten Sie leicht verstanden, hätten Sie sich mit Rechtsexperten beraten, dass ihre Kinder einen berechtigten Anspruch auf den Status als Freigeborene haben, selbst wenn sie vor dem Urteil geboren wurden.