Nam ipse manumissor si fraudem se fecisse creditoribus, ut revocet libertates, audeat dicere, audiri non debet nec heredes eius.
von tom.g am 07.11.2020
Der Freilasser selbst, der es wagen sollte zu behaupten, er habe Gläubiger betrogen, um die gewährten Freiheiten zu widerrufen, sollte weder gehört werden noch seine Erben.
von levin.l am 27.11.2018
Wenn jemand, der Sklaven freigelassen hat, behauptet, dies getan zu haben, um seine Gläubiger zu täuschen und die Freilassungen rückgängig zu machen, sollten weder er noch seine Erben Gehör finden.