Et in praesenti igitur casu libertas romana ei accedat iure patronatus minime subnixa, quia ipse quodammodo sibi libertus invenitur.
von luzie.i am 23.09.2024
Und daher kommt ihm in diesem Fall die römische Freiheit keineswegs durch das Recht der Patronage zu, da er selbst gewissermaßen als sein eigener Freigelassener erscheint.
von anabell.855 am 07.10.2013
In diesem Fall erwirbt er die römische Staatsbürgerschaft ohne jegliche Patronatsverpflichtungen, da er gewissermaßen sein eigener Freigelassener wird.