Sin autem non debitor ex rationibus fuerit repertus, post aditam hereditatem quasi puram libertatem consequitur.
von luna.858 am 22.11.2017
Sollte er jedoch aus den Rechnungen nicht als Schuldner ermittelt worden sein, erlangt er nach Antritt der Erbschaft eine Freiheit, als wäre sie unbelastet.
von emil.917 am 25.03.2015
Sollte jedoch aus den Abrechnungen hervorgehen, dass er nicht verschuldet ist, wird er nach Annahme der Erbschaft eine unbedingte Freiheit erlangen.