Is autem, cui libertas sive fideicommissaria sive directa, si rationes reddidisset, relicta est, ante reliqua illata et ea, quae malo consilio amota sunt, ad libertatem non potest pervenire:
von Matthias am 29.07.2022
Derjenige jedoch, dem die Freiheit (entweder durch Treuhand oder direkt) unter der Bedingung der Rechnungslegung versprochen wurde, kann seine Freiheit nicht erlangen, bevor er den ausstehenden Betrag beglichen und die unrechtmäßig entfernten Gegenstände zurückgegeben hat:
von patrick.856 am 22.05.2017
Derjenige, dem die Freiheit, sei es durch Treuhand oder direkt, hinterlassen wurde, sofern er Rechenschaft abgelegt hätte, kann vor dem Einbringen der restlichen Dinge und jener Dinge, die durch schlechten Rat entfernt wurden, nicht zur Freiheit gelangen: