Nec si quid ultro solidum heres praestiterit aut perfecerit, legitimae computationi praeiudicatur.
von noel8812 am 27.08.2019
Wenn ein Erbe freiwillig eine vollständige Zahlung leistet oder vervollständigt, beeinträchtigt dies nicht die gesetzliche Rechnungslegung.
von lotte.y am 04.07.2023
Wenn der Erbe freiwillig etwas Substantielles geleistet oder vollendet hat, wird der gesetzlichen Berechnung kein Nachteil zugefügt.