Etiamsi tacitum fideicommissum heredem administrasse apparuerit, legata tamen seu fideicommissa, quae testamento relicta sunt, praestanda esse ambigi non oportet, ad eum videlicet modum, quem lex falcidia patiatur, cum quartam, quae aufertur heredi, qui contra legem fidem suam obtulit, legatariis proficere non placuit.
von marko9857 am 24.12.2023
Selbst wenn es sich herausstellen sollte, dass der Erbe einen stillschweigenden Treuhandvertrag verwaltet hat, sollten dennoch die Vermächtnisse oder Treuhandschaften, die im Testament hinterlassen wurden, nicht als unzahlbar gelten, und zwar in dem Maße, das das Falcidische Gesetz erlaubt, da es nicht als billig erachtet wurde, dass der vierte Teil, der dem Erben, der wider Gesetz sein Treuhandversprechen gegeben hat, abgenommen wird, den Vermächtnisnehmern zugute kommen soll.
von vivienne823 am 18.11.2013
Selbst wenn festgestellt wird, dass der Erbe einen geheimen Treuhandvertrag verwaltet hat, sollte es keinen Zweifel geben, dass die im Testament hinterlassenen Vermächtnisse oder Treuhandschaften weiterhin zu zahlen sind, jedoch nur bis zur durch das Falcidische Gesetz erlaubten Grenze, da es nicht als akzeptabel gilt, dass der Viertelsanteil, der einem Erben entzogen wird, der seine Dienste als Treuhänder widerrechtlich angeboten hat, den Vermächtnisempfängern zugutekommen soll.