Quod si deducto debito in relictis bonis superfluum est, libertates impediri iuris ratio non permittit, quando etiam legata nec non fideicommissa salva lege falcidia praestanda sunt.
von luis973 am 24.07.2014
Wenn nach Abzug der Schuld in den verbleibenden Gütern ein Überschuss vorhanden ist, erlaubt die Rechtslage nicht, Freiheiten zu behindern, da selbst Vermächtnisse und Fideikommisse gemäß dem Falcidischen Gesetz zu leisten sind.
von benet.8859 am 21.10.2014
Wenn nach Abzug der Schulden ein Überschuss im Nachlass vorhanden ist, erlauben rechtliche Grundsätze nicht die Verhinderung der Freilassung von Sklaven, ebenso wenig wie Vermächtnisse und Treuhandverfügungen unter Beachtung des Falcidischen Gesetzes nicht erfüllt werden dürfen.