Sed nisi ei honorem patronis debitum exhibuerit, adeat competentem iudicem pro modo admissi vindicaturum.
von sheyenne.p am 14.12.2016
Wenn jemand seinen Gönnern die gebührende Ehrerbietung nicht erweist, sollte er den zuständigen Richter aufsuchen, der ihn entsprechend der Schwere seines Fehlverhaltens bestrafen wird.
von fabian.p am 02.08.2017
Sollte er jedoch die Patrone nicht mit dem gebührenden Respekt behandelt haben, so möge er sich an den zuständigen Richter wenden, der die Verfehlung dem Ausmaß nach ahnden wird.