Si quam pecuniam tibi a liberto tuo ex venditione operarum deberi probaveris, restitui tibi a liberto tuo praeses iubebit ( ex hoc enim liberam testamenti factionem libertus habet), modo si non onerandae libertatis gratia emissam cautionem probabitur.
von til.q am 08.02.2017
Wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Freigelassener Ihnen Geld aus dem Verkauf seiner Dienstleistungen schuldet, wird der Gouverneur anordnen, dass er Ihnen den Betrag zurückzahlt (da dies seine Testamentsfähigkeit nicht beeinträchtigt), sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Vereinbarung getroffen wurde, um seine Freiheit einzuschränken.
von greta8897 am 05.07.2015
Wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen von Ihrem Freigelassenen aus dem Verkauf von Dienstleistungen Geld geschuldet wird, wird der Statthalter anordnen, dass es Ihnen von Ihrem Freigelassenen zurückerstattet wird (denn dadurch erhält der Freigelassene die freie Verfügung über ein Testament), vorausgesetzt, es wird nicht nachgewiesen, dass die Zusage zum Zweck der Beeinträchtigung der Freiheit gemacht wurde.