Tamen cautionem praestare debent, quod, si opus fuerit legatario seu fideicommissario, ipsa, si habent, proferant.
von malou.i am 04.08.2024
Sie müssen jedoch eine Garantie bereitstellen, dass sie die tatsächlichen Dokumente bei Bedarf des Erben oder Begünstigten vorlegen werden, sofern sie diese besitzen.
von amira.852 am 18.06.2018
Gleichwohl müssen sie eine Sicherheit leisten, dass sie, falls es für den Legatar oder Fiduziar erforderlich sein wird, diese Sachen selbst beibringen werden, sofern sie diese haben.