Sane quoniam in fideicommissis voluntas magis quam verba plerumque intuenda sunt, si quas pro rei veritate praeterea probationes habes ad commendandam hanc patris voluntatem, quam fuisse adseveras, apud praesidem experiri non vetaris.
von tobias.943 am 11.01.2020
Bekanntlich wird bei Treuhandangelegenheiten in der Regel mehr auf die Absicht als auf den Wortlaut geachtet. Wenn Sie zusätzliche Beweise für die Wahrheit der Angelegenheit haben, um diese väterliche Absicht zu unterstützen, die Sie behaupten, steht es Ihnen frei, diese vor dem Präses zu prüfen.
von muhammed.915 am 20.01.2020
Da bei Erbschaftsangelegenheiten die Absicht in der Regel wichtiger ist als der genaue Wortlaut, steht es Ihnen frei, dem Provinzgouverneur zusätzliche Beweise vorzulegen, um Ihre Behauptung über die Absichten Ihres Vaters zu unterstützen.