Sed quoniam a fuscinillo etiam te verberibus adflictum adseveras, si hominibus coactis hoc fecit, de hoc etiam, si legis iuliae de vi privata reum deferendum putaveris, apud praesidem provinciae age non ignarum, quemadmodum criminibus probatis res vindicari debeat.
von thilo.j am 20.10.2016
Aber da du behauptest, dass Fuscinillus dich zusammenschlagen ließ, wenn er dies mit einer zusammengerufenen Menge getan hat, und wenn du der Meinung bist, dass er nach dem julischen Gesetz über private Gewalt angeklagt werden sollte, bringe deinen Fall vor den Provinzgouverneur, der sehr gut weiß, wie solche Verbrechen, wenn sie erst bewiesen sind, bestraft werden sollten.
von max.q am 29.01.2019
Aber da du behauptest, dass du auch von Fuscinillus mit Schlägen misshandelt wurdest, wenn er dies mit versammelten Männern getan hat, handle in dieser Angelegenheit, wenn du ihn als Angeklagten unter dem Julischen Gesetz über private Gewalt ansehen wirst, vor dem Provinzgouverneur, der nicht unwissend ist, wie Verbrechen, wenn sie bewiesen sind, geahndet werden sollten.