In possessionem fundi licet creditor per vim ingrediatur, iuliae legis vis privatae reus deferri potest.
von lennox901 am 13.08.2023
Obwohl ein Gläubiger das Grundstück mit Gewalt in Besitz nehmen kann, kann er nach dem Julischen Gesetz über private Gewalt als Beklagter zur Verantwortung gezogen werden.
von valentina.u am 24.10.2019
Wenn ein Gläubiger gewaltsam Besitz von einer Liegenschaft ergreift, kann er wegen Privatgewalt strafrechtlich verfolgt werden.