Ambiguitates legis iuliae miscellae generali lege tollentes nullum concedimus fieri iuramentum secundum praedictam legem, sed penitus ea cum muciana cautione super hac causa quiescente licere mulieribus, etiam maritorum suorum interminatione spreta, quae viduitatem eis indicit, et non dato sacramento procreandae subolis gratia, tamen ad secundas migrare nuptias, poena huiusmodi cessante, sive habeat liberos, sive non, et percipere ea, quae maritus dereliquit ( quorum omnium manifestissimum est dominium minime eas liberis existentibus habere usu fructu tantummodo apud eas manente et ad liberos prioris tori proprietate eorum deferenda secundum ea, quae de secundis nuptiis lucrisque ex his mulieribus statuta sunt), ne ex necessitate legis et sacramento colorato periurium committatur.
von yannick.o am 17.08.2022
Wir beseitigen die Mehrdeutigkeiten des Julischen Vermischten Gesetzes durch ein neues Generalgesetz. Wir schaffen die Verpflichtung ab, dass Frauen nach dem bisherigen Gesetz irgendeinen Eid leisten müssen. Stattdessen wird die Mucische Sicherheitsanforderung in solchen Fällen vollständig aufgehoben, sodass Frauen auch gegen die Drohungen ihrer verstorbenen Ehemänner bezüglich erzwungener Witwenschaft erneut heiraten können. Sie müssen keinen Eid mehr über Kinderbekommung leisten und können eine zweite Ehe ohne Strafe eingehen, unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Sie können erhalten, was ihr Ehemann ihnen hinterlassen hat (wobei es sehr klar ist, dass Frauen bei vorhandenen Kindern nur das Nutzungsrecht an diesen Erbschaften haben, während das Eigentum an die Kinder aus der ersten Ehe übergeht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen über Zweitehen und die daraus resultierenden Gewinne für Frauen). Dies verhindert Meineid, der aufgrund gesetzlicher Anforderungen und falscher Eide entstehen könnte.
von mattis.953 am 22.05.2021
Die Mehrdeutigkeiten der Lex Iulia Miscella durch ein allgemeines Gesetz beseitigend, gewähren wir, dass kein Eid gemäß dem vorerwähnten Gesetz geleistet wird, sondern mit der Muciana cautio in dieser Angelegenheit vollständig zur Ruhe kommend, es Frauen erlaubt sei, auch unter Missachtung der Androhung ihrer Ehemänner, die ihnen die Witwenschaft auferlegt, und ohne einen Eid zur Zeugung von Nachkommen geleistet zu haben, dennoch zur zweiten Ehe überzugehen, wobei die Strafe dieser Art erlischt, ob sie Kinder haben oder nicht, und diejenigen Dinge zu erhalten, die der Ehemann hinterlassen hat (von denen es offenkundigst ist, dass sie keinerlei Eigentumsrecht haben, wenn Kinder existieren, wobei ihnen nur der Nießbrauch verbleibt und das Eigentum dieser Dinge an die Kinder der vorherigen Ehe gemäß den Bestimmungen über Zweitehen und Gewinne aus diesen Frauen zu übertragen ist), damit nicht aus Gesetzesnotwendigkeit und durch einen gefärbten Eid Meineid begangen werde.