Si pater secundum nostram constitutionem naturalibus liberis in his rebus, quae ab eo in eos profectae sunt, tutorem non reliquerit, mater autem voluerit eorum, sive masculi sunt sive feminae, subire tutelam, ad exemplum legitimae subolis liceat ei hoc facere, quatenus actis sub competenti iudice intervenientibus iuramentum antea praestet, quod ad nuptias non perveniat, sed pudicitiam suam intactam conservet et renuntiet senatus consulti velleiani praesidio omnique alio legitimo auxilio suamque substantiam supponat.
von sophie.957 am 08.01.2019
Wenn ein Vater für seine natürlichen Kinder bezüglich des Vermögens, das er ihnen gegeben hat, keinen Vormund nach unserem Gesetz bestellt hat, die Mutter jedoch Vormund dieser Kinder, seien es Jungen oder Mädchen, werden möchte, darf sie dies tun, ebenso wie bei ehelichen Kindern. Allerdings muss sie zunächst vor einem befugten Richter erscheinen und einen Eid schwören, dass sie nicht wieder heiraten und ihre Keuschheit bewahren wird. Sie muss zudem auf ihre Rechte aus dem Senatus Consultum Velleianum und alle anderen rechtlichen Schutzmaßnahmen verzichten und ihr Vermögen als Sicherheit hinterlegen.
von ina868 am 07.09.2013
Wenn der Vater gemäß unserer Verfassung für natürliche Kinder in diesen Angelegenheiten, die von ihm ausgegangen sind, keinen Vormund hinterlassen hat, und die Mutter wünscht, für diese - ob männlich oder weiblich - die Vormundschaft zu übernehmen, soll es ihr, nach dem Beispiel ehelicher Nachkommen, erlaubt sein, dies zu tun, vorausgesetzt, dass sie vor einem zuständigen Richter zunächst einen Eid leistet, dass sie nicht zur Ehe schreiten, sondern ihre Keuschheit unberührt bewahren und auf den Schutz des Senatus Consultum Velleianum sowie jede andere legitime Unterstützung verzichten und ihr Vermögen verpfänden wird.