Cum proponatis pupillorum vestrorum matrem diversis temporibus ac dissonis voluntatibus duos codicillos ordinasse, in dubium non venit id, quod priori codicillo inscripserat, per eum in quem postea secreta voluntatis suae contulerat, si a prioris tenore discrepat et contrariam voluntatem continet, revocatum esse.
von anastasia922 am 15.02.2014
Da Sie darlegen, dass die Mutter Ihrer Mündel zu unterschiedlichen Zeiten und mit widersprüchlichen Absichten zwei Kodizille errichtet hat, besteht kein Zweifel, dass alles, was sie im ersten Kodizill niedergeschrieben hat, durch denjenigen widerrufen wurde, in dem sie später ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, sofern dieser vom Inhalt des ersten abweicht und entgegengesetzte Absichten enthält.
von yannick.855 am 24.04.2014
Da Sie vortragen, dass die Mutter Ihrer Mündel zu unterschiedlichen Zeiten und mit abweichenden Verfügungen zwei Kodizille errichtet hat, steht außer Zweifel, dass das, was sie im früheren Kodizill niedergeschrieben hatte, durch denjenigen, dem sie später die Geheimnisse ihres Willens übertragen hat, wenn es vom Inhalt des früheren abweicht und einen entgegenstehenden Willen enthält, widerrufen worden ist.