Ea vero, quae de infante in potestate parentium constituto statuimus, locum habebunt et si quacumque causa sui iuris idem infans inveniatur.
von pepe859 am 29.05.2018
Diejenigen Bestimmungen, die wir bezüglich eines Kindes, das sich in der Gewalt der Eltern befindet, festgelegt haben, gelten auch dann, wenn besagtes Kind aus welchem Grund auch immer als rechtlich selbstständig anzusehen ist.
von lukas.a am 03.12.2016
Die Regeln, die wir bezüglich eines Kindes unter elterlicher Sorge festgelegt haben, gelten auch dann, wenn dieses Kind aus irgendeinem Grund rechtlich selbstständig wird.