Non est dubium, si, priusquam filius iussu patris adierit hereditatem, propriae potestatis effectus est, arbitrio suo eundem hanc sibi potuisse quaerere.
von mohamed.a am 04.12.2021
Es besteht kein Zweifel, dass, wenn der Sohn, bevor er auf Geheiß des Vaters die Erbschaft angetreten hat, seiner eigenen Verfügungsgewalt teilhaftig geworden ist, derselbe kraft seines eigenen Urteils diese Erbschaft für sich selbst hätte erwerben können.
von franziska902 am 16.07.2017
Es besteht kein Zweifel, dass ein Sohn, der rechtlich unabhängig wird, bevor er auf Anweisung seines Vaters ein Erbe antritt, dieses Erbe dann nach eigenem Ermessen für sich beanspruchen kann.