Puberem agnoscentem bonorum possessionem, posteaquam ei fuit hereditas delata, pro herede gerere non ambigitur.
von franz843 am 09.06.2017
Es besteht kein Zweifel, dass eine volljährige Person, die nach Angebot eines Erbes den Besitz von Vermögenswerten annimmt, als Erbe handelt.
von colin.934 am 14.01.2017
Es wird nicht bezweifelt, dass derjenige, der die Pubertät erreicht hat, nach Übertragung der Erbschaft die Besitzergreifung des Gutes anerkennt und als Erbe handelt.