Scimus etenim antea simili modo et filium et alios omnes inter ceteros exheredatos scribere esse concessum, cum etiam centumviri aliam differentiam introduxerunt.
von luana.i am 14.01.2015
Wir wissen, dass zuvor auf ähnliche Weise sowohl der Sohn als auch alle anderen unter den Übrigen enterbt zu werden erlaubt war, als die Centumviri eine andere Unterscheidung einführten.
von leni842 am 21.12.2014
Es war bekannt, dass es früher erlaubt war, sowohl den Sohn als auch alle anderen unter den Übrigen auf ähnliche Weise als enterbt zu verfügen, als das Hundertmännergericht eine weitere Unterscheidung einführte.