Cum post omnes heredum gradus exheredatio scribatur, si adiciat testator ab omnibus se gradibus exheredare, non dubitatur iuri satisfactum.
von yasmin.p am 21.07.2015
Wenn nach allen Erbgraden die Enterbung niedergeschrieben ist, falls der Erblasser hinzufügt, dass er von allen Graden enterbt, wird nicht gezweifelt, dass dem Recht Genüge getan wurde.
von liv.879 am 12.02.2024
Wenn jemand eine Enterungsklausel nach Auflistung aller Erbenklassen niederschreibt und der Erblasser hinzufügt, dass er von allen Klassen enterbt, besteht kein Zweifel, dass dies die rechtlichen Anforderungen erfüllt.