Quemadmodum enim veteres, si cum libertate substitutio fuisset, hoc inducebant quatenus in suspenso fiat libertas et statuliber intellegatur, ita et ex nostra interpretatione et sine adiectione libertatis in substitutione et liber et heres pupillo existat.
von peter947 am 27.06.2013
Denn gleichwie die alten Juristen, wenn eine Substitution mit Freiheit erfolgt war, dies dergestalt einführten, dass die Freiheit in der Schwebe bleibt und er als Statuliber verstanden wird, so soll nach unserer Interpretation auch ohne Hinzufügung der Freiheit in der Substitution sowohl die Freiheit als auch das Erbe des Pupillus bestehen.
von theo928 am 28.01.2014
Ebenso wie die alten Rechtsexperten bei einer Substitution, die Freiheit einschloss, festlegten, dass die Freiheit vorläufig bestehen bleibe und die Person als bedingt frei zu betrachten sei, so gilt nach unserer Interpretation auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Freiheit in der Substitution die Person als sowohl frei als auch Erbe des Minderjährigen.